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29.07.2009 FairEnergie erstattet zu viel gezahlte Umsatzsteuer für Trinkwassernetzanschlüsse


Für das Lebensmittel Trinkwasser gilt eine ermäßigte Umsatzsteuer von 7%. Dieser Steuersatz wurde von der FairEnergie bis zum Jahr 2000 auch auf die Erstellung von Trinkwassernetzanschlüssen berechnet.

Gemäß einer Vorgabe des Bundesfinanzministeriums mussten jedoch seit Sommer 2000 bundesweit Netzanschlüsse mit 16 Prozent bzw. ab dem Jahr 2007 mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich eine Kehrtwende vollzogen und entschieden, dass Trinkwassernetzanschlüsse genauso besteuert werden müssen wie das Trinkwasser selbst, da der Trinkwassernetzanschluss als „Nebenleistung der Wasserlieferung“ zu betrachten sei.

Obwohl kein Rechtsanspruch zur Berichtigung der zu jedem Zeitpunkt gesetzeskonform ausgewiesenen Steuer beim Wasserversorger besteht, leistet die FE als Service für die betroffenen Kunden eine unkomplizierte Erstattung des zu viel geleisteten Steuerbetrages.

Kunden, die im Zusammenhang mit der Neuerstellung, Veränderung, Reparatur oder Auswechslung eines Trinkwassernetzanschlusses eine Rechnung von der FE erhalten haben, bekommen die Differenz zum ermäßigten Umsatzsteuersatz rückwirkend bis zum 04. Juli 2000 auf Antrag erstattet. Seit 19. Februar 2009 weist die FE die Rechnungen bereits wieder mit 7% Umsatzsteuer aus.

Der Antrag kann bequem von der Homepage der FairEnergie unter www.fairenergie.de heruntergeladen werden. Telefonisch kann das Formular beim Netzanschlussteam unter der Rufnummer 0 71 21 / 5 82-39 00 angefordert werden.

Gemäß Bundesfinanzministerium kann die Umsatzsteuer nur an diejenigen Vertragspartner erstattet werden, mit denen der Netzanschluss abgerechnet wurde, d. h. berechtigt ist hierbei derjenige, der den Auftrag zur Herstellung des Netzanschlusses durch seine Unterschrift an die FE erteilt hat. Aufträge, die über einen Bauunternehmer oder über einen Bauträger abgewickelt wurden, können leider nicht berücksichtigt werden.


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